EINKAUFSBEDINGUNGEN
GRUPO BAYER
ANGEBOT
Der Lieferant muss sich bei Mengen und Qualität genau an die Anfrage halten. Bei Änderungen dieser Angaben muss er das ausdrücklich mitteilen. Das Angebot wird kostenlos erstellt und beinhaltet keinerlei Verpflichtung für den Anfragesteller. Alle Zeichnungen, Pläne oder sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Erleichterung der Angebotserstellung zur Verfügung gestellt haben, müssen mit dem Angebot zurückgegeben werden.
AUFTRAG
Nur schriftliche Aufträge sind gültig. Mündliche oder telefonische Absprachen müssen
schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Das gilt auch für später vereinbarte
Lieferungen oder Arbeiten. Jeder Auftrag muss vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden und im
Schriftverkehr separat ausgewiesen werden. In allen Schreiben muss Einkaufsabteilung, vollständige
Auftragsnummer, Auftragsdatum und Auftraggeberzeichen angegeben werden. Falls die
Auftragsbestätigung dem Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Auftragsdatum
zugeschickt wird, ist der Auftraggeber von der Erfüllung des Auftrags freigestellt. Der Lieferant
muss bei Angebotsabgabe oder Auftragserteilung seine Einwilligung in die vorliegenden
Einkaufsbedingungen geben. Auch ohne diese Einwilligung sind bei Auftragsannahme diese
Einkaufsbedingungen Teil des Vertrags. Eventuelle allgemeine Lieferbedingungen im Anhang des
Angebots oder der Auftragsbestätigung haben keine Gültigkeit. Sonderkonditionen, die diesen
Einkaufsbedingungen widersprechen, sind nur gültig, wenn der Auftraggeber ausdrücklich seine
schriftliche Einwilligung erklärt.
LIEFERFRISTEN
LIEFERFRISTEN
Die Lieferfristen werden ab dem Auftragsdatum berechnet. Der Lieferant ist verpflichtet, den
Liefertermin ausgenommen bei höherer Gewalt wie beispielsweise Streik, Brand, Überschwemmung, Krieg
usw. einzuhalten. Der Lieferant muss solche Schwierigkeiten spätestens eine Woche nach deren
Eintreten mitteilen und angeben, wie lange sich die Lieferung ungefähr verzögern wird. Daraufhin
wird im Einvernehmen mit dem Käufer ein neuer Liefertermin unter Berücksichtigung dieser Umstände
festgesetzt. Wenn der Lieferant diese Anforderung nicht erfüllt, hat er keinerlei Anspruch, vorher
gehabte Schwierigkeiten geltend zu machen.
Wenn der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht erfüllt, haftet er gemäß den geltenden
Vorschriften unbeschadet der vereinbarten Strafen für Lieferverzug.
GARANTIE
GARANTIE
Der Lieferant muss garantieren, dass der Liefergegenstand frei von Fehlern ist, die seinen
Wert verringern oder seine Gebrauchs- oder Funktionstauglichkeit beeinträchtigen, genau mit den im
Auftrag angegebenen Anforderungen und den bei der Lieferung bestätigten Eigenschaften übereinstimmt
und die neuesten von den Behörden erlassenen Verordnungen, die technischen und
Sicherheitsbestimmungen erfüllt, die für den Gegenstand gelten. Der Garantiezeitraum beträgt
ausgenommen anderslautender Vereinbarungen 12 Monate ab der Inbetriebnahme der Anlage oder
höchstens 18 Monate ab der Lieferung. Bei Mängeln verlängert sich der Garantiezeitraum bis zur
Behebung der Mängel.
Der Käufer kann frei wählen, ob das mangelhafte oder in einem anderen Zustand als vereinbart
gelieferte Teil repariert oder durch das vereinbarte Teil ersetzt wird. Das ist allerdings bei
mangelhaften oder durch folgende Ursachen beschädigten Teilen nicht möglich:
a) vollständigen Verschleiß oder
b) absichtlich oder durch unsachgemäßen Einsatz oder unachtsamen Umgang verursachte
Beschädigungen.
Der Käufer teilt dem Lieferanten ohne Verzug jegliche am gelieferten Gegenstand festgestellte
Mängel mit, sobald er sie gemäß den Umständen einer normalen Ausübung der Tätigkeit feststellt.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für erbrachte Leistungen wie Montage, Instandhaltung
usw.
Die vom Lieferanten gegebene Garantie gilt auch für von Unterauftragnehmern hergestellte
Teile. Die Teile, die Gegenstand von Reklamationen sind, bleiben im Besitz des Käufers, bis sie
ersetzt werden, und gehen dann wieder in das Eigentum des Lieferanten über. Bei dringenden Fällen
oder bei Arbeitsüberlastung des Lieferanten können die Mängel vom Käufer behoben werden, der dann
berechtigt ist, die entsprechenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Die
Garantieverpflichtung des Lieferanten ändert sich durch die Abnahme der Lieferung und Arbeiten
seitens des Käufers nicht.
Wenn das gelieferte Produkt vollständig ersetzt wird, beginnt der Garantiezeitraum wieder von
Neuem, bei teilweisem Ersatz beginnt er von Neuem für die ersetzten Bestandteile.
Der Lieferant stellt den Käufer gegen Ansprüche aufgrund von Produkthaftung gemäß dem
spanischen Gesetz 22/1994 vom 6. Juli und aufgrund von Haftung für mangelhafte Produkte in dem
Ausmaß frei, in dem die Produktmängel dem Lieferanten oder dessen Auftragnehmer zuzuschreiben
sind.
Im Übrigen haftet der Lieferant gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
PRÜFUNGEN
Wenn geplant ist, Prüfungen mit dem gelieferten Gegenstand durchzuführen, gehen die Material-
und Personalkosten für diese Prüfungen zu Lasten des Lieferanten.
Der Käufer trägt die Kosten seines Personals für die Durchführung der Prüfungen.
Der Lieferant muss dem Käufer die Material- und Personalverfügbarkeit für die Durchführung der
Prüfungen mindestens eine Woche vorher verbindlich mitteilen und mit ihm einen konkreten Termin
vereinbaren. Wenn an diesem Tag der zu liefernde Gegenstand nicht vorgeführt wird, gehen die
Personalkosten des Käufers für die Prüfungen zu Lasten des Lieferanten.
Wenn aufgrund einer Feststellung von Mängeln Prüfungen wiederholt oder zusätzliche Prüfungen
durchgeführt werden müssen, gehen die entsprechenden Material- und Personalkosten zu Lasten des
Lieferanten. Ebenfalls zu Lasten des Lieferanten gehen die entsprechenden Material- und
Personalkosten für die Werkszeugnisse der verwendeten Materialien.
VERSICHERUNGEN
Die Transport- und Montageversicherungen werden ausschließlich vom Lieferanten
abgeschlossen.
Der Lieferant unterzeichnet eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu seinen Lasten, um von
ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten verursachte Schäden in Folge der erbrachten
Leistungen, durchgeführten Arbeiten oder gelieferten Gegenstände zu decken.
Die Höhe der Deckungssumme der Versicherung für jeden Schaden muss dem Käufer auf Verlangen
belegt werden.
Die dem Käufer geliehenen Maschinen, Geräte usw. werden von ihm gegen die üblichen Risiken
versichert. Jegliche Haftung des Käufers für Zerstörung oder Beschädigung der überlassenen
Maschinen, Geräte usw. ist ausgenommen Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
VERSANDBESTIMMUNGEN
Der Lieferant schickt am Tag des Versands für jede Sendung getrennt von der Ware und der
Rechnung einen detaillierten Lieferavis. Zusammen mit der Ware werden der Lieferschein und die
Ladeliste geschickt.
Bei Seetransport müssen in den Unterlagen und auf der Rechnung die Namen des Reeders und des
Schiffes angegeben werden.
Der Lieferant wählt die für den Käufer günstigste und am besten geeignete
Transportart.
Auf allen Lieferankündigungen, Lieferscheinen, Ladelisten, Frachtbriefen, Rechnungen und der
äußeren Verpackung usw. müssen die vom Käufer verlangten Auftragskennzeichnungen und Angaben zur
Abladung vollständig angeführt werden.
Der Lieferant muss gefährliche Stoffe gemäß den nationalen/internationalen gültigen
gesetzlichen Bestimmungen verpacken, etikettieren und versenden. Die Begleitunterlagen müssen außer
der Gefährlichkeitseinstufung alle sonstigen gemäß den geltenden Transportbestimmungen
vorgeschriebenen Daten enthalten.
Der Lieferant haftet für die Schäden und bestreitet die durch die Nichterfüllung dieser
Bestimmungen entstandenen Kosten. Er haftet auch für die Erfüllung dieser Versandbestimmungen
seitens seiner Auftragnehmer.
Alle Sendungen, die aufgrund der Nichterfüllung dieser Bestimmungen nicht angenommen werden
können, werden auf Rechnung und Risiko des Lieferanten gelagert. Der Käufer ist berechtigt, den
Inhalt und Zustand dieser Sendungen zu überprüfen. Es ist verboten, Werkzeuge und Investitionsgüter
zusammen mit den zu liefernden Gegenständen zu versenden.
STORNIERUNGEN
Der Käufer hat das Recht, den Auftrag zu stornieren, wenn der Lieferant den vereinbarten
Liefertermin versäumt und der Käufer seinerseits belegen kann, dass aufgrund dieser Verspätung der
Ware, sein Interesse an der Arbeit des Lieferanten teilweise oder ganz erloschen ist.
SCHUTZRECHTLICHE VERLETZUNGEN
Der Lieferant ist allein verantwortlich, dass mit der Lieferung und Verwendung der gelieferten
Teile keine Schutz- oder Urheberrechte von Dritten verletzt werden. Etwaige Gebühren gehen auf
Rechnung des Lieferanten.
RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGEN
Wenn der Lieferant im Zeitraum zwischen Auftrag und Lieferung seine Preise herabsetzt oder die
Konditionen verbessert, werden die am Liefertag gültigen Preise und Konditionen berechnet.
Rechnungen werden mit getrennter Post geschickt. In keinem Fall werden die Rechnungen zusammen mit
der Ware geschickt. Die Rechnungen müssen dem Auftragstext und den Preisen genau und in gleicher
Reihenfolge entsprechen, um ihre Überprüfung zu erleichtern.
Zusätzliche Arbeiten und Lieferungen müssen getrennt auf der Rechnung unter Angabe der
vorherigen schriftlichen Einwilligung angeführt sein. Es gelten die im Auftrag angeführten
Zahlungsfristen und -bedingungen. Wenn der Lieferant die Rechnung nicht bei Versand der Lieferung
überreicht, werden die Zahlungsfristen ab dem Datum des Rechnungseingangs gerechnet. Zahlung
bedeutet nicht Anerkennung der Konditionen und Preise. Die Zahlungsfrist hat weder Auswirkungen auf
die Garantie des Lieferanten noch den Anspruch auf Reklamation.
Bei nach Gewicht auf Basis des Einheitspreises erworbenen Gütern gilt das Gewicht der vorher
festgelegten Waage. Das Gewicht darf nicht mehr als +/– 5% von der Angabe im Auftrag abweichen,
sofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde.
Das gelieferte Material, das das vereinbarte Gewicht überschreitet, wird nicht bezahlt.
PLÄNE
Alle Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Analysemethoden, Rezepturen usw., die vom Käufer dem
Lieferanten überlassen oder vom Lieferanten gemäß den spezifischen Angaben des Käufers erstellt
werden, sind Eigentum des Käufers und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet
werden oder kopiert oder Dritten übergeben werden. Nach Abschluss des Auftrags müssen sie
unaufgefordert zurückgegeben werden. Der Käufer behält sich das Eigentum auf alle dem Lieferanten
übergebenen Pläne und Unterlagen vor. Wenn der Lieferant zur Rückgabe aufgefordert wird, muss diese
unverzüglich samt allen erstellten Kopien erfolgen.
Der Lieferant muss den Auftrag und die ihm aufgetragenen Arbeiten als vertraulich betrachten.
Er ist deshalb für alle Schäden haftbar, die durch die Nichterfüllung der diesbezüglichen
Anforderungen dem Käufer entstehen könnten.
Der Lieferant muss bei allen stattfindenden technischen Diskussionen alle Zeichnungen und
Unterlagen vorlegen, die für die Ausführung des angeforderten Materials erforderlich sind. Diese
Diskussionen oder die Teilnahme des Käufers bei den Planungsarbeiten befreien allerdings den
Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen in Bezug auf Garantien usw.
Der Lieferant übergibt pünktlich aus eigenem Antrieb und kostenlos Unterlagen aller Art, die
der Käufer benötigt, um den zu liefernden Gegenstand verwenden, installieren, montieren, verändern,
lagern, betreiben, warten, begutachten, bewahren und reparieren zu können.
Die vom Käufer spezifizierten Normen und Richtlinien werden immer in der gültigen Version
angewendet. Werksnormen und -richtlinien des Käufers muss der Lieferant anfordern, sofern sie ihm
nicht zugestellt wurden.
GEGENSTÄNDE
Die spezifischen Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die der Lieferant für die
Auftragserfüllung erstellt hat, gehen zum Zeitpunkt der Zahlung in das Eigentum des Käufers über,
auch wenn sie im Besitz des Lieferanten bleiben. Auf Aufforderung des Käufers werden ihm diese
Gegenstände übergeben. Alle vom Käufer gelieferten oder ihm gehörenden Muster und Formen müssen
nach Abschluss des Auftrags bei der ersten Aufforderung zurückgegeben werden.
ANLIEFERUNG
Wenn für die gelieferte Ware ein spezifischer Anlieferungsvorgang geplant ist, gehen die
Personalkosten zu Lasten des Käufers und die Materialkosten zu Lasten des Lieferanten. Der
Anlieferungstag der bestellten Gegenstände muss mindestens eine Woche im Voraus bestätigt werden.
Wenn am angekündigten Tag diese Gegenstände nicht dem Beauftragten für die Entgegennahme der
Anlieferung zur Verfügung gestellt werden, gehen die Personalkosten zu Lasten des Lieferanten.
WERBEMATERIAL
Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung darf die Geschäftsbeziehung mit uns in Informations-
und Werbematerialien nicht angeführt werden.
MONTAGE IN UNSEREM WERK
Wenn bei der Lieferung die Montage in unserem Werk geplant ist, muss das Personal des
Lieferanten die Anweisungen der Bauleitung des Käufers, die Sicherheitsbestimmungen und
die internen Regelungen für in unseren Werken Arbeiten ausführende Fremdfirmen stets befolgen.
Diese Bestimmungen und Anweisungen werden vor Arbeitsbeginn übergeben oder müssen sonst von der
Sicherheitsabteilung angefordert werden.
ANWENDBARES RECHT, AUSLEGUNG DER KLAUSELN
Es gilt spanisches Recht. Die Anwendung des am 01.01.1991 in Kraft getretenen
UNO-Übereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
Die üblichen Handelsklauseln werden gemäß den gültigen Incoterms ausgelegt.
WARENHERKUNFT
Die gelieferten Waren müssen die Herkunftsbedingungen des EU-Vorzugsübereinkommens erfüllen,
wenn in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Anderslautendes angegeben ist.
GERICHTSSTAND
Bei allen eventuell entstehenden Zweifeln, Fragen oder Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien unter ausdrücklichem Verzicht auf andere Gerichtsstände den Gerichten und Gerichtshöfen von Barcelona.

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