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EINKAUFSBEDINGUNGEN

GRUPO BAYER

ANGEBOT

Der Lieferant muss sich bei Mengen und Qualität genau an die Anfrage halten. Bei Änderungen dieser Angaben muss er das ausdrücklich mitteilen. Das Angebot wird kostenlos erstellt und beinhaltet keinerlei Verpflichtung für den Anfragesteller. Alle Zeichnungen, Pläne oder sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Erleichterung der Angebotserstellung zur Verfügung gestellt haben, müssen mit dem Angebot zurückgegeben werden.

AUFTRAG

Nur schriftliche Aufträge sind gültig. Mündliche oder telefonische Absprachen müssen schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Das gilt auch für später vereinbarte Lieferungen oder Arbeiten. Jeder Auftrag muss vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden und im Schriftverkehr separat ausgewiesen werden. In allen Schreiben muss Einkaufsabteilung, vollständige Auftragsnummer, Auftragsdatum und Auftraggeberzeichen angegeben werden. Falls die Auftragsbestätigung dem Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Auftragsdatum zugeschickt wird, ist der Auftraggeber von der Erfüllung des Auftrags freigestellt. Der Lieferant muss bei Angebotsabgabe oder Auftragserteilung seine Einwilligung in die vorliegenden Einkaufsbedingungen geben. Auch ohne diese Einwilligung sind bei Auftragsannahme diese Einkaufsbedingungen Teil des Vertrags. Eventuelle allgemeine Lieferbedingungen im Anhang des Angebots oder der Auftragsbestätigung haben keine Gültigkeit. Sonderkonditionen, die diesen Einkaufsbedingungen widersprechen, sind nur gültig, wenn der Auftraggeber ausdrücklich seine schriftliche Einwilligung erklärt.

LIEFERFRISTEN

Die Lieferfristen werden ab dem Auftragsdatum berechnet. Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefertermin ausgenommen bei höherer Gewalt wie beispielsweise Streik, Brand, Überschwemmung, Krieg usw. einzuhalten. Der Lieferant muss solche Schwierigkeiten spätestens eine Woche nach deren Eintreten mitteilen und angeben, wie lange sich die Lieferung ungefähr verzögern wird. Daraufhin wird im Einvernehmen mit dem Käufer ein neuer Liefertermin unter Berücksichtigung dieser Umstände festgesetzt. Wenn der Lieferant diese Anforderung nicht erfüllt, hat er keinerlei Anspruch, vorher gehabte Schwierigkeiten geltend zu machen.
 
Wenn der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht erfüllt, haftet er gemäß den geltenden Vorschriften unbeschadet der vereinbarten Strafen für Lieferverzug.

GARANTIE

Der Lieferant muss garantieren, dass der Liefergegenstand frei von Fehlern ist, die seinen Wert verringern oder seine Gebrauchs- oder Funktionstauglichkeit beeinträchtigen, genau mit den im Auftrag angegebenen Anforderungen und den bei der Lieferung bestätigten Eigenschaften übereinstimmt und die neuesten von den Behörden erlassenen Verordnungen, die technischen und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, die für den Gegenstand gelten. Der Garantiezeitraum beträgt ausgenommen anderslautender Vereinbarungen 12 Monate ab der Inbetriebnahme der Anlage oder höchstens 18 Monate ab der Lieferung. Bei Mängeln verlängert sich der Garantiezeitraum bis zur Behebung der Mängel.
Der Käufer kann frei wählen, ob das mangelhafte oder in einem anderen Zustand als vereinbart gelieferte Teil repariert oder durch das vereinbarte Teil ersetzt wird. Das ist allerdings bei mangelhaften oder durch folgende Ursachen beschädigten Teilen nicht möglich:
a) vollständigen Verschleiß oder
b) absichtlich oder durch unsachgemäßen Einsatz oder unachtsamen Umgang verursachte Beschädigungen.
 
Der Käufer teilt dem Lieferanten ohne Verzug jegliche am gelieferten Gegenstand festgestellte Mängel mit, sobald er sie gemäß den Umständen einer normalen Ausübung der Tätigkeit feststellt. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für erbrachte Leistungen wie Montage, Instandhaltung usw.
 
Die vom Lieferanten gegebene Garantie gilt auch für von Unterauftragnehmern hergestellte Teile. Die Teile, die Gegenstand von Reklamationen sind, bleiben im Besitz des Käufers, bis sie ersetzt werden, und gehen dann wieder in das Eigentum des Lieferanten über. Bei dringenden Fällen oder bei Arbeitsüberlastung des Lieferanten können die Mängel vom Käufer behoben werden, der dann berechtigt ist, die entsprechenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Die Garantieverpflichtung des Lieferanten ändert sich durch die Abnahme der Lieferung und Arbeiten seitens des Käufers nicht.
 
Wenn das gelieferte Produkt vollständig ersetzt wird, beginnt der Garantiezeitraum wieder von Neuem, bei teilweisem Ersatz beginnt er von Neuem für die ersetzten Bestandteile.
 
Der Lieferant stellt den Käufer gegen Ansprüche aufgrund von Produkthaftung gemäß dem spanischen Gesetz 22/1994 vom 6. Juli und aufgrund von Haftung für mangelhafte Produkte in dem Ausmaß frei, in dem die Produktmängel dem Lieferanten oder dessen Auftragnehmer zuzuschreiben sind.
 
Im Übrigen haftet der Lieferant gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

PRÜFUNGEN

Wenn geplant ist, Prüfungen mit dem gelieferten Gegenstand durchzuführen, gehen die Material- und Personalkosten für diese Prüfungen zu Lasten des Lieferanten.
 
Der Käufer trägt die Kosten seines Personals für die Durchführung der Prüfungen.
 
Der Lieferant muss dem Käufer die Material- und Personalverfügbarkeit für die Durchführung der Prüfungen mindestens eine Woche vorher verbindlich mitteilen und mit ihm einen konkreten Termin vereinbaren. Wenn an diesem Tag der zu liefernde Gegenstand nicht vorgeführt wird, gehen die Personalkosten des Käufers für die Prüfungen zu Lasten des Lieferanten.
Wenn aufgrund einer Feststellung von Mängeln Prüfungen wiederholt oder zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden müssen, gehen die entsprechenden Material- und Personalkosten zu Lasten des Lieferanten. Ebenfalls zu Lasten des Lieferanten gehen die entsprechenden Material- und Personalkosten für die Werkszeugnisse der verwendeten Materialien.

VERSICHERUNGEN

Die Transport- und Montageversicherungen werden ausschließlich vom Lieferanten abgeschlossen.
 
Der Lieferant unterzeichnet eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu seinen Lasten, um von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten verursachte Schäden in Folge der erbrachten Leistungen, durchgeführten Arbeiten oder gelieferten Gegenstände zu decken.
 
Die Höhe der Deckungssumme der Versicherung für jeden Schaden muss dem Käufer auf Verlangen belegt werden.
 
Die dem Käufer geliehenen Maschinen, Geräte usw. werden von ihm gegen die üblichen Risiken versichert. Jegliche Haftung des Käufers für Zerstörung oder Beschädigung der überlassenen Maschinen, Geräte usw. ist ausgenommen Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

VERSANDBESTIMMUNGEN

Der Lieferant schickt am Tag des Versands für jede Sendung getrennt von der Ware und der Rechnung einen detaillierten Lieferavis. Zusammen mit der Ware werden der Lieferschein und die Ladeliste geschickt.
 
Bei Seetransport müssen in den Unterlagen und auf der Rechnung die Namen des Reeders und des Schiffes angegeben werden.
 
Der Lieferant wählt die für den Käufer günstigste und am besten geeignete Transportart.
 
Auf allen Lieferankündigungen, Lieferscheinen, Ladelisten, Frachtbriefen, Rechnungen und der äußeren Verpackung usw. müssen die vom Käufer verlangten Auftragskennzeichnungen und Angaben zur Abladung vollständig angeführt werden.
 
Der Lieferant muss gefährliche Stoffe gemäß den nationalen/internationalen gültigen gesetzlichen Bestimmungen verpacken, etikettieren und versenden. Die Begleitunterlagen müssen außer der Gefährlichkeitseinstufung alle sonstigen gemäß den geltenden Transportbestimmungen vorgeschriebenen Daten enthalten.
 
Der Lieferant haftet für die Schäden und bestreitet die durch die Nichterfüllung dieser Bestimmungen entstandenen Kosten. Er haftet auch für die Erfüllung dieser Versandbestimmungen seitens seiner Auftragnehmer.
 
Alle Sendungen, die aufgrund der Nichterfüllung dieser Bestimmungen nicht angenommen werden können, werden auf Rechnung und Risiko des Lieferanten gelagert. Der Käufer ist berechtigt, den Inhalt und Zustand dieser Sendungen zu überprüfen. Es ist verboten, Werkzeuge und Investitionsgüter zusammen mit den zu liefernden Gegenständen zu versenden.

STORNIERUNGEN

Der Käufer hat das Recht, den Auftrag zu stornieren, wenn der Lieferant den vereinbarten Liefertermin versäumt und der Käufer seinerseits belegen kann, dass aufgrund dieser Verspätung der Ware, sein Interesse an der Arbeit des Lieferanten teilweise oder ganz erloschen ist.

SCHUTZRECHTLICHE VERLETZUNGEN

Der Lieferant ist allein verantwortlich, dass mit der Lieferung und Verwendung der gelieferten Teile keine Schutz- oder Urheberrechte von Dritten verletzt werden. Etwaige Gebühren gehen auf Rechnung des Lieferanten.

RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGEN

Wenn der Lieferant im Zeitraum zwischen Auftrag und Lieferung seine Preise herabsetzt oder die Konditionen verbessert, werden die am Liefertag gültigen Preise und Konditionen berechnet. Rechnungen werden mit getrennter Post geschickt. In keinem Fall werden die Rechnungen zusammen mit der Ware geschickt. Die Rechnungen müssen dem Auftragstext und den Preisen genau und in gleicher Reihenfolge entsprechen, um ihre Überprüfung zu erleichtern.
Zusätzliche Arbeiten und Lieferungen müssen getrennt auf der Rechnung unter Angabe der vorherigen schriftlichen Einwilligung angeführt sein. Es gelten die im Auftrag angeführten Zahlungsfristen und -bedingungen. Wenn der Lieferant die Rechnung nicht bei Versand der Lieferung überreicht, werden die Zahlungsfristen ab dem Datum des Rechnungseingangs gerechnet. Zahlung bedeutet nicht Anerkennung der Konditionen und Preise. Die Zahlungsfrist hat weder Auswirkungen auf die Garantie des Lieferanten noch den Anspruch auf Reklamation.
 
Bei nach Gewicht auf Basis des Einheitspreises erworbenen Gütern gilt das Gewicht der vorher festgelegten Waage. Das Gewicht darf nicht mehr als +/– 5% von der Angabe im Auftrag abweichen, sofern nichts Anderslautendes vereinbart wurde.
 
Das gelieferte Material, das das vereinbarte Gewicht überschreitet, wird nicht bezahlt.

PLÄNE

Alle Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Analysemethoden, Rezepturen usw., die vom Käufer dem Lieferanten überlassen oder vom Lieferanten gemäß den spezifischen Angaben des Käufers erstellt werden, sind Eigentum des Käufers und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet werden oder kopiert oder Dritten übergeben werden. Nach Abschluss des Auftrags müssen sie unaufgefordert zurückgegeben werden. Der Käufer behält sich das Eigentum auf alle dem Lieferanten übergebenen Pläne und Unterlagen vor. Wenn der Lieferant zur Rückgabe aufgefordert wird, muss diese unverzüglich samt allen erstellten Kopien erfolgen.
 
Der Lieferant muss den Auftrag und die ihm aufgetragenen Arbeiten als vertraulich betrachten. Er ist deshalb für alle Schäden haftbar, die durch die Nichterfüllung der diesbezüglichen Anforderungen dem Käufer entstehen könnten.
 
Der Lieferant muss bei allen stattfindenden technischen Diskussionen alle Zeichnungen und Unterlagen vorlegen, die für die Ausführung des angeforderten Materials erforderlich sind. Diese Diskussionen oder die Teilnahme des Käufers bei den Planungsarbeiten befreien allerdings den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen in Bezug auf Garantien usw.
 
Der Lieferant übergibt pünktlich aus eigenem Antrieb und kostenlos Unterlagen aller Art, die der Käufer benötigt, um den zu liefernden Gegenstand verwenden, installieren, montieren, verändern, lagern, betreiben, warten, begutachten, bewahren und reparieren zu können.
 
Die vom Käufer spezifizierten Normen und Richtlinien werden immer in der gültigen Version angewendet. Werksnormen und -richtlinien des Käufers muss der Lieferant anfordern, sofern sie ihm nicht zugestellt wurden.

GEGENSTÄNDE

Die spezifischen Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die der Lieferant für die Auftragserfüllung erstellt hat, gehen zum Zeitpunkt der Zahlung in das Eigentum des Käufers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten bleiben. Auf Aufforderung des Käufers werden ihm diese Gegenstände übergeben. Alle vom Käufer gelieferten oder ihm gehörenden Muster und Formen müssen nach Abschluss des Auftrags bei der ersten Aufforderung zurückgegeben werden.

ANLIEFERUNG

 
Wenn für die gelieferte Ware ein spezifischer Anlieferungsvorgang geplant ist, gehen die Personalkosten zu Lasten des Käufers und die Materialkosten zu Lasten des Lieferanten. Der Anlieferungstag der bestellten Gegenstände muss mindestens eine Woche im Voraus bestätigt werden. Wenn am angekündigten Tag diese Gegenstände nicht dem Beauftragten für die Entgegennahme der Anlieferung zur Verfügung gestellt werden, gehen die Personalkosten zu Lasten des Lieferanten.

WERBEMATERIAL

Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung darf die Geschäftsbeziehung mit uns in Informations- und Werbematerialien nicht angeführt werden.

MONTAGE IN UNSEREM WERK

Wenn bei der Lieferung die Montage in unserem Werk geplant ist, muss das Personal des Lieferanten die Anweisungen der Bauleitung des Käufers, die Sicherheitsbestimmungen und
die internen Regelungen für in unseren Werken Arbeiten ausführende Fremdfirmen stets befolgen. Diese Bestimmungen und Anweisungen werden vor Arbeitsbeginn übergeben oder müssen sonst von der Sicherheitsabteilung angefordert werden.

ANWENDBARES RECHT, AUSLEGUNG DER KLAUSELN

Es gilt spanisches Recht. Die Anwendung des am 01.01.1991 in Kraft getretenen UNO-Übereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
 
Die üblichen Handelsklauseln werden gemäß den gültigen Incoterms ausgelegt.

WARENHERKUNFT

 
Die gelieferten Waren müssen die Herkunftsbedingungen des EU-Vorzugsübereinkommens erfüllen, wenn in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Anderslautendes angegeben ist.

GERICHTSSTAND

Bei allen eventuell entstehenden Zweifeln, Fragen oder Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien unter ausdrücklichem Verzicht auf andere Gerichtsstände den Gerichten und Gerichtshöfen von Barcelona.